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   BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R   

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BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R (https://dejure.org/2020,15151)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R (https://dejure.org/2020,15151)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R (https://dejure.org/2020,15151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte; Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verringerung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • rewis.io

    Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 61
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R

    Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 17) .

    Als "vorzeitig" bezeichnen diese Normen schon ihrem Wortlaut nach jede Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem für die jeweilige Altersrentenart ggf in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat des Versicherten festgesetzten Alter des regelmäßigen Rentenbeginns, also des Alters, ab dem (grundsätzlich) Anspruch auf diese Rente besteht (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 19) .

    Dabei handelt es sich um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 21 unter Hinweis auf die ausdrückliche Klarstellung in der Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2003, BT-Drucks 15/2149, S 21 zu Art. 1 Nr. 4 und S 24 zu Art. 1 Nr. 17 als Reaktion auf anderslautende Rechtsprechung: BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 58/01 R - SozR 3-2600 § 89 Nr. 2) .

    Ansonsten würde der Zweck des § 34 Abs. 4 SGB VI, den versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten Rentenart über die gesamte Rentenlaufzeit zu gewährleisten, nur unvollkommen erreicht (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 22) .

    Auch an dieser Stelle zeigt sich die zugleich in der Entwurfsbegründung zu § 34 Abs. 4 SGB VI (vgl oben) zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht, wonach Versicherte in der von ihnen erstmalig bezogenen Altersrentenart verbleiben und die für deren Berechnung maßgeblichen Faktoren über die gesamte Rentenlaufzeit maßgebend sein sollen (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 25) .

    Vor diesem historisch-systematischen Hintergrund ist eine Interpretation des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI ausgeschlossen, wonach die Zahl der Kalendermonate, um die eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, nicht anhand des für den jeweiligen Versicherten geltenden Alters zu bestimmen ist, zu dem die konkret in Frage stehende Altersrente von ihm regelmäßig beansprucht werden könnte (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 26) .

    Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn am 1.9.2014 erworben hatte, hierdurch in keiner Weise gemindert wurde (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 vorgesehen - juris RdNr 36) .

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 75 ff, insbes RdNr 80) .

    Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 30 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 81 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 15 mwN) .

    Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 31 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 83 ff, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 17 f) .

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70 mwN) .

    Im Gegensatz zu Versicherten, die mit 63 Jahren eine ungekürzte Rentenzahlung erhalten, haben die Bezieher einer dauerhaft gekürzten, vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines frühen Ruhestandes für sich in Anspruch genommen (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16, RdNr 97) .

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, aaO, RdNr 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das WFG BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9; zur Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris) .

    Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 30 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 81 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 15 mwN) .

    Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 31 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 83 ff, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 17 f) .

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R

    Anspruch auf Altersrente; abschlagsfreie Zahlung für langjährig Versicherte;

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008 hat das BSG mit Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1; vgl auch BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 8) auch die nach § 236 SGB VI idF des RRG 1999 vorgesehenen Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für mit dem GG vereinbar gehalten.

    Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 30 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 81 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 15 mwN) .

    Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 31 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 83 ff, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 17 f) .

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Unabhängig von der Frage, ob der Kläger nach Ablauf seiner Freistellungsphase ohne Nachteile Leistungen der Bundesagentur für Arbeit hätte in Anspruch nehmen können (vgl dazu BSG Urteil vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3) , hätte er jedenfalls zum 1.9.2015 eine Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können.
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, aaO, RdNr 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das WFG BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9; zur Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70 mwN) .
  • BVerfG, 07.02.2011 - 1 BvR 642/09

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors für

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, aaO, RdNr 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das WFG BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9; zur Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris) .
  • BSG, 20.05.2014 - B 13 R 49/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rentenüberleitung - Eigentumsschutz der in der DDR

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008 hat das BSG mit Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1; vgl auch BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 8) auch die nach § 236 SGB VI idF des RRG 1999 vorgesehenen Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für mit dem GG vereinbar gehalten.
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R

    Ausschluss des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine

    Auszug aus BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
    Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist er für jeden Kalendermonat um 0, 003 niedriger als 1, 0 (Abs. 2 Nr. 2 Buchst a; zur Ermittlung des Zugangsfaktors vgl auch BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1 RdNr 17) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 248/21

    Altersteilzeit - tarifliche Abfindung bei vorzeitigem Rentenbeginn

    Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang (vgl. BSG 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R - Rn. 21; 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/19 R - Rn. 17) .

    § 236b SGB VI sieht für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, die Möglichkeit vor, Rente bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem für die Rente für langjährig Versicherte in § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehenen ohne Minderung des Zugangsfaktors in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 430/17 - Rn. 18; BSG 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R - Rn. 31) .

    Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI) ; durch ihn werden nach § 63 Abs. 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen (vgl. BSG 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R - Rn. 18) .

    Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0, 003 niedriger als 1, 0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; vgl. BSG 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R - Rn. 19) .

    § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI knüpft an den durch die Regelungen über die jeweiligen Rentenarten bestimmten Begriff der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten an und gewährleistet auf diese Weise für die gesamte Rentenlaufzeit einen versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten Rentenart über die gesamte Rentenlaufzeit (vgl. hierzu im Einzelnen BSG 17. Juni 2020 - B 5 R 2/19 R - Rn. 23 ff.) .

  • BSG, 15.09.2022 - B 5 R 131/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Kläger nennt zwar die Entscheidungen des BSG vom 10.4.2019 (B 5 R 311/18 B) und 17.6.2020 (B 5 R 2/19 R) sowie die Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 ( 1 BvL 3/05) .

    Es hat diese Frage verneint und dabei herausgestellt - wenn auch im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Ungleichbehandlung -, dass Bezieher einer dauerhaft gekürzten, vorzeitigen Altersrente wie der Kläger auch die Vorteile eines frühen Ruhestandes für sich in Anspruch genommen haben ( BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 2/19 R - juris RdNr 36) .

    Sowohl das BVerfG als auch das BSG haben betont, dass Versicherte es grundsätzlich selbst in der Hand haben, ab wann sie eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen (BVerfG Beschluss vom 11.11.2018 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 186 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 88 - Rentenkürzung für Frührentner, Pflichtbeitragszeit - BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 RdNr 45; BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 2/19 R - juris RdNr 35) .

  • BSG, 09.05.2022 - B 5 R 11/22 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Dass ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere (Alters-)Rente nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ausgeschlossen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 34 Abs. 4 SGB VI. Das BSG hat sich bereits mehrfach mit der Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI beschäftigt und auch verfassungsrechtliche Bedenken verneint (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1 RdNr 11, 27 f; BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 12 RdNr 22; BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 2/19 R - juris RdNr 24) .
  • BSG, 08.09.2022 - B 5 R 44/22 B

    Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Grundsatzrüge im

    Mit den Ausführungen des Senats zu einer vergleichbaren Konstellation befasst er sich jedoch nicht (vgl BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 2/19 R - NZS 2021, 61 RdNr 34 ff; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Beschluss vom 8.2.2021 - 1 BvR 2201/20).
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